Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  • 1.1. Für den Verkauf von Standardsoftware und Hardware, die individuelle Anpassung von Standardsoftware sowie die Pflege von Standardsoftware gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Die unter Ziff. I genannten Bedingungen gelten i. V. m. Ziff. II. für den Verkauf und/oder die Anpassung von Standardsoftware; i. V. m. Ziff. III. für den Verkauf von vir2store Hardware und i. V. m. Ziff. IV. für die Pflege von Standardsoftware.
  • 1.2. Die AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Andere Vertragsbedingungen des Vertragspartners (Vertragspartner) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die vir2store GmbH (vir2store) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • 1.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  • 2.1. Angebote von vir2store sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von vir2store zustande, außerdem dadurch, dass vir2store nach der Bestellung mit der Leistungserbringung beginnt.
  • 2.2. Der Vertragspartner hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

§ 3 Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Leistungsfähigkeit des Vertragspartners

  • 3.1. Der Vertragspartner kann nur mit von vir2store unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen innerhalb des Vertragsverhältnisses aufrechnen; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners innerhalb des Vertragsverhältnisses Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Vertragspartner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von vir2store an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Vertragspartner nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
  • 3.2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von vir2store auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist vir2store nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann vir2store den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Schriftform, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • 4.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
  • 4.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 4.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 48599 Gronau. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. vir2store ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

II. Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf und individuelle Anpassung von Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  • 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von Standardsoftware, die individuelle Anpassung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. II § 2.
  • 1.2. Der Vertragspartner hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Standardsoftware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Standardsoftware bekannt.
  • 1.3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von vir2store. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder vir2store sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch vir2store.
  • 1.4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien.
  • 1.5. Der Vertragspartner erhält die Standardsoftware bestehend aus dem Maschinenprogramm sowie einer mündliche Einweisung. Die Technik der Auslieferung der Standardsoftware richtet sich nach den Vereinbarungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  • 1.6. vir2store erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
  • 1.7. Soweit vir2store die Anpassung von Standardsoftware vornimmt, gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:a) Bei der Anpassung von Standardsoftware handelt es sich um kleinere Programmierarbeiten, die den Inhalt und Charakter der betroffenen Standardsoftware unberührt lassen. Die Anpassung stellt zum einen ein reibungsloses Funktionieren der Standardsoftware auf der vom Vertragspartner verwendeten Hardware- und Softwareplattform sicher, zum anderen ermöglicht vir2store bestimmte kleinere Abänderungen oder Erweiterungen des Programmablaufs auf Grund der Vereinbarung von vir2store und dem Vertragspartner.b) vir2store wird auf Grund der Vereinbarung und nach dem Stand der Technik die Standardsoftware anpassen.c) An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Standardsoftware erwirbt der Vertragspartner dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

§ 2 Rechte des Vertragspartners an der Standardsoftware

  • 2.1. Die Standardsoftware (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Standardsoftware sowie an sonstigen Gegenständen, die vir2store dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich vir2store zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat vir2store entsprechende Verwertungsrechte.
  • 2.2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z. B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Vertragspartners befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. vir2store räumt dem Vertragspartner hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt Ziff. II § 11.
  • 2.3. Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Standardsoftware versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Von vir2store überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  • 2.4. vir2store bietet dem Vertragspartner und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Standardsoftware an, dass zwischen vir2store und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Standardsoftware die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus:
    a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    b) Der Dritte gibt gegenüber vir2store folgende schriftliche Erklärung ab:„Wir wollen von … (Firma und Adresse des Vertragspartners) die Standardsoftware … (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizenzvolumens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Ziff. II § 2, Ziff. II § 11 Abs. 2 und Abs. 3, Ziff. I § 4 und Ziff. I § 5 der damals vereinbarten Allgemeinen Vertragsbedingungen. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorleger Ihnen gegenüber obliegen.“
    c) Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Vertragspartner den Löschungsvorgang der Software durchgeführt hat und wenn er vir2store die vom Dritten unterschriebene Erklärung nach (b) zugeschickt hat.
    d) Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Weitergabe des aktuellen Stands des Computerprogramms, wie es dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
    e) Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen diese Regeln schuldet der Vertragspartner vir2store eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der Hälfte des heute vereinbarten Kaufpreises hätte zahlen müssen.
  • 2.5. Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Vertragspartner eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt.
  • 2.6. Der Vertragspartner darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich vir2store von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten und vir2store ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er vir2store eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar vir2store gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. II § 2 festgelegten Regeln verpflichtet.
  • 2.7. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Standardsoftware durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von vir2store nicht erlaubt.
  • 2.8. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von vir2store, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von vir2store. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von vir2store nicht in gleich welcher Weise genutzt werden.

§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  • 3.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens vir2store schriftlich als verbindlich bezeichnet. vir2store kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar sind.
  • 3.2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem vir2store durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
  • 3.3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  • 3.4. Mahnungen und Fristsetzungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 4 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

  • 4.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
  • 4.2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 5 Vergütung, Zahlung

  • 5.1. Die vereinbarte Vergütung ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Ablieferung der Standardsoftware bzw. Anpassung der Standardsoftware und Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und sofort zahlbar.
  • 5.2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Vertragspartner verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach den jeweils vereinbarten Preisen von vir2store in Rechnung gestellt. Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.

§ 6 Pflichten des Vertragspartners

  • 6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von vir2store unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Vertragspartner testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
  • 6.2. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 7 Sachmängel

  • 7.1. Die Standardsoftware hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  • 7.2. Bei Sachmängeln kann vir2store zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von vir2store durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Standardsoftware, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass vir2store Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Vertragspartners.
  • 7.3. Der Vertragspartner unterstützt vir2store bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, vir2store umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. vir2store kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen durchführen. vir2store kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und vir2store nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Standardsoftware zu gewähren.
  • 7.4. Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
    a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: vir2store beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
    b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner erheblich; die Nutzung der Standardsoftware ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: vir2store beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. vir2store kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
    c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: vir2store beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach Ziff. II § 6 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt Ziff. II § 3 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Vertragspartner die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Er erstattet vir2store den Zusatzaufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war. vir2store kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Standardsoftware verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Vertragspartner die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Vertragspartner. § 254 BGB gilt entsprechend. Wenn vir2store die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner im Rahmen von Ziff. II. § 4 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach Ziff. II. § 9 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziff. II. § 10.


    § 8 Rechtsmängel

    • 8.1. vir2store gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Standardsoftware durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet vir2store dadurch Gewähr, dass sie dem Vertragspartner nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Standardsoftware oder an gleichwertiger Software verschafft.
    • 8.2. Der Vertragspartner unterrichtet vir2store unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Standardsoftware geltend machen. vir2store unterstützt den Vertragspartner bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. Ziff. II § 7 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

    § 9 Haftung

    • 9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet vir2store bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    • 9.2. Auf Schadensersatz haftet vir2store – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet vir2store vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    • 9.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden vir2store nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit vir2store einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
    • 9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn vir2store die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    § 10 Verjährung

    • 10.1. Die Verjährungsfrist beträgta) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Standardsoftware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziff. II § 1 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.,
    • 10.2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.

    § 11 Beginn und Ende der Rechte des Vertragspartners

    • 11.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. II § 2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Vertragspartner über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
    • 11.2. vir2store kann die Rechte nach Ziff. II § 2 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen von Ziff. II § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn vir2store unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Standardsoftware beim Vertragspartner nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Vertragspartner in erheblicher Weise gegen Ziff. II § 2 verstößt. Wenn die Rechte nach Ziff. II § 2 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann vir2store vom Vertragspartner die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

    III. Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von vir2store Hardware

    § 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

    • 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von vir2store Hardware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die vir2store Hardware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
    • 1.2. Für den Leistungsumfang gelten Ziff. II § 1 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 6 entsprechend.

    § 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

    • 2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die vir2store Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist vir2store berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
    • 2.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vir2store Hardware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vir2store Hardware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der vir2store Hardware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
    • 2.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von vir2store aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist vir2store berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v 1% des Kaufpreises pro Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der vir2store Hardware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von vir2store (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass vir2store überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

    § 3 Eigentumsvorbehalt

    • 3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von vir2store aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich vir2store das Eigentum an der verkauften vir2store Hardware vor.
    • 3.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende vir2store Hardware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat vir2store unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die vir2store gehörende Hardware erfolgt.
    • 3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist vir2store berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die vir2store Hardware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vir2store ist vielmehr berechtigt, lediglich die vir2store Hardware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf vir2store diese Rechte nur geltend machen, wenn vir2store dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
    • 3.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende vir2store Hardware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
      (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer vir2store Hardware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei vir2store als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt vir2store Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte vir2store Hardware.
      (b) Die aus dem Weiterverkauf der vir2store Hardware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von vir2store gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an vir2store ab. vir2store nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. vir2store verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen vir2store gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und vir2store den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann vir2store verlangen, dass der Vertragspartner vir2store die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist vir2store in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden vir2store Hardware zu widerrufen.
      (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von vir2store um mehr als 10%, wird vir2store auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach der Wahl von vir2store freigeben.

    § 4 Vertragsbindung und VertragsbeendigungZiff. II. § 4 gelten entsprechend.

    § 5 Vergütung, ZahlungZiff. II § 5 gelten entsprechend.

    § 6 Pflichten des VertragspartnersZiff. II § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

    § 7 SachmängelZiff. II § 7 gelten entsprechend.

    § 8 RechtsmängelZiff. II § 8 gelten entsprechend.

    § 9 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.

    § 10 VerjährungZiff. II § 10 gelten entsprechend.

    IV. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware

    § 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

    • 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Pflege von Standardsoftware, die folgende von vir2store zu erbringenden Leistungen umfasst:
      a) Fortentwicklung: vir2store entwickelt die Standardsoftware in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die nach dem Softwarekaufvertrag geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Vertragspartner hieraus entstehende neue Versionen der Standardsoftware. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
      b) Störungshilfe und Support: vir2store unterstützt den Vertragspartner durch Hinweise zur Softwarenutzung. Ein Support steht dem Vertragspartner insbesondere über die Hotline … 24 Stunden, 7 Tage die Woche zur Verfügung.
    • 1.2. Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von vir2store ausgelieferten Softwarestand erbracht.
    • 1.3. vir2store kann die neue Standardsoftware so ausliefern, wie ihr dies für die erste Auslieferung nach dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Vertragspartner elektronisch zugänglich gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich vir2store eine Änderung der Auslieferung vor.

    § 2 Rechte

    • 2.1. Der Vertragspartner hat an der ihm im Rahmen der Pflege überlassenen Standardsoftware die in Ziff. II § 2 genannten Rechte. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
    • 2.2. Mit der neuen Version darf er vor der produktiven Nutzung Tests und Schulungen durchführen. Er darf frühere Versionen der Standardsoftware nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren und einsetzen; dies jedoch nicht länger als ein Jahr nach Auslieferung einer neuen Version der Standardsoftware. vir2store räumt ihm hiermit die hierfür notwendigen Rechte ein.

    § 3 Leistungszeit
    Die Zeiten für die Fehlerbeseitigung beginnen mit der Fehlermeldung und richten sich nach den Fehlerklassen gemäß Ziff. II § 7 Abs. 4. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann auch dadurch erreicht werden, dass vir2store Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.

    § 4 Vergütung, Zahlung

    • 4.1. Die Vergütung für die Softwarepflege beträgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – … Die Vergütung wird für jedes Kalenderquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung sofort zu begleichen.
    • 4.2. vir2store kann zusätzliche Vergütung verlangen für Leistungen, die der Vertragspartner wegen Versäumung einer Pflicht gemäß Ziff. IV § 5 verursachte oder die durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig wurde oder die der Vertragspartner zusätzlich wünschte.
    • 4.3. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu.

    § 5 Pflichten des Vertragspartners

    • 5.1. Der Vertragspartner meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung in die Fehlerklassen nach Ziff. II. § 7 Abs. 4 aus der Sicht des Vertragspartners und muss so genau sein, dass vir2store zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Standardsoftware und berufliche Qualifikation hat und vir2store vom Vertragspartner schriftlich als meldeberechtigt benannt wurde.
    • 5.2. Der Vertragspartner hält die Mitarbeiter, die mit der Standardsoftware umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
    • 5.3. Der Vertragspartner gestattet vir2store den Zugang zur Standardsoftware und die Auslieferung neuer Standardsoftware über Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her.

    § 6 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.

    § 7 Verjährung
    Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Leistungen gemäß Ziff. IV § 1.Im Übrigen gelten Ziff. II § 10 Abs. 2 entsprechend. § 8 VertragsdauerDer Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der beiden Vertragspartnern nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragssende gekündigt wird. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt Ziff. II. § 4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB

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